C1 21 180 URTEIL VOM 6. JULI 2022 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Gru- ber, 3930 Visp gegen Y _________ und Z _________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Eyer, 3900 H _________-Glis (Aufhebung des Miteigentums) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 25. Juni 2021 [VIS Z1 17 16]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
274 RVJ / ZWR 2022 Zivilrecht - Sachenrecht - KGE (I. Zivilrechtliche Abteilung) vom
6. Juli 2022, X. c. Y. und Z. - C1 21 180 Miteigentum (Art. 646 ff. ZGB): Eigentums- und Nutzungsquoten; Auf- hebung; Teilung des Erlöses - Kataster als blosses Indiz für das Eigentumsrecht (E. 2.3). - Bedeutung des Erbteilungsvertrages, mit welchem das Miteigentum begründet wurde; Vertragsauslegung (E. 2.4 und 2.9); da das Gesetz eine von den Miteigentumsquoten abweichende Nutzung erlaubt, darf aus der konkreten Nutzung der Sache im Mitei- gentum nicht ohne weiteres auf einen entsprechenden Miteigentumsanteil geschlos- sen werden (E. 2.4.4). - Massgeblichkeit der Miteigentumsquoten für die Verteilung des Erlöses; Ersatz für Auf- wendungen, welche ein Miteigentümer über seinen Anteil hinaus getragen hat (E. 2.9). Copropriété (art. 646 ss CC): propriété et utilisation des parts de copropriété ; fin de la copropriété ; répartition du produit de la vente - Le cadastre comme simple indice du droit de propriété (consid. 2.3). - Interprétation du contrat de partage successoral par lequel la copropriété a été établie ; étant donné que la loi permet une utilisation différente des quotes-parts de copropriété, on ne peut pas déduire sans autre de l'utilisation concrète de la chose en copropriété une part de copropriété correspondante (consid. 2.4.4). - Détermination des quotes-parts de copropriété pour la répartition du produit de la vente ; indemnisation des dépenses qu'un copropriétaire a supportées au-delà de sa part (consid. 2.9). Aus den Erwägungen 2.1 Beim vorliegend in Frage stehenden Grundstück handelt es sich um die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. yyy, A., gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde B. Die Parteien sind unbestrittenermassen Miteigentümer am vorerwähnten Grundstück. Das Miteigentum entstand mit Teilungs- vertrag vom 30. Mai 1977, bei welchem neben Weiteren die Mutter der Berufungsklägerin und der Grossvater der Berufungsbeklagten als Ver- tragsparteien beteiligt waren und die strittige Liegenschaft zu Miteigen- tum übernahmen (S. 24 ff.). Als deren Rechtsnachfolger haben die Berufungsklägerin wie auch die Berufungsbeklagten vor Bezirksgericht gestützt auf Art. 651 ZGB die Aufhebung des Miteigentums begehrt. Die Aufhebung wie auch die Art der Teilung (öffentliche Versteigerung) wurde durch das Bezirksgericht entschieden und ist im vorliegenden Berufungsverfahren unstrittig. Hingegen bleibt die Aufteilung des Erlö- ses und damit zusammenhängend die Grösse der Miteigentumsanteile
RVJ / ZWR 2022 275 strittig, was im Verfahren um Aufhebung des Miteigentums vorfrage- weise zu prüfen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_174/2015 vom 14. Ok- tober 2015 E. 7.4). Die Berufungsklägerin vertritt die Ansicht, dass ihr 80 % und den Berufungsbeklagten je 10 % des Erlöses zustehen. (…) 2.3 Die Berufungsklägerin macht zunächst zusammengefasst geltend, dass ein Eintrag im Katasterauszug kein Beweis, sondern lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht bilde. Das Bezirksgericht begehe eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 lit. a ZPO, indem es in Ziff. 4 zwar die Historie des Grundstücks Nr. xxx aufliste, sich aber dabei streng vom Gedanken leiten lasse, dass seit 1977 in mehreren Katas- terauszügen überall von 1/2 Miteigentum zwischen den Parteien ge- sprochen werde. Entsprechend sage die Vorinstanz ohne nähere Begründung, dass die Klägerin Miteigentümerin zu 1/2 sei und dement- sprechend nur Anspruch auf 1/2 des Verwertungserlöses habe. Das Bezirksgericht äussere sich über das Wesen und die Eigenheiten des kantonalen Grundbuchs nicht. 2.3.1 Auf dem Gebiet der Gemeinde B. ist das eidgenössische Grund- buch noch nicht eingeführt. Ist das eidgenössische Grundbuch auf dem Gebiet einer Gemeinde noch nicht eingeführt, bestimmt Art. 48 Abs. 1 SchlTZGB, dass die Kantone Formen bezeichnen können, denen sofort Grundbuchwirkung zukommen soll. Weiter sieht Abs. 2 vor, dass diese Formen mit der Wirkung ausgestattet werden können, "dass auch ohne und vor Einführung des Grundbuches in Bezug auf Entstehung, Über- tragung, Umänderung und Untergang der dinglichen Rechte die Grund- buchwirkung mit ihnen verbunden ist". Dagegen besteht eine Grundbuchwirkung zu Gunsten des gutgläubigen Dritten nicht, solange nicht das Grundbuch selbst eingeführt oder eine andere Einrichtung ihm gleichgestellt ist (Abs. 3). Verfügt eine Gemeinde noch nicht über das eidgenössische Grund- buch, müssen demzufolge die bisherigen kantonalen Einrichtungen beibehalten werden, und es bedarf einer Beantwortung der Frage, wel- che Wirkungen den kantonalen Einrichtungen im Rahmen des eidge- nössischen Grundbuches zukommen sollen. Der Kanton Wallis ist der durch Art. 48 Abs. 1 und 2 SchlTZGB eingeräumten Möglichkeit nach- gekommen und hat in Art. 209 EGZGB festgelegt, dass bis zur Einfüh- rung des Grundbuches die Grundbuchwirkung im Sinne des Art. 48 SchlTZGB mit folgenden Formen des bisherigen kantonalen Rechtes
276 RVJ / ZWR 2022 verbunden werden: "Für den Erwerb und die Übertragung von Grund- eigentum sowie für die Errichtung, die Änderung oder die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundlasten mit der Form der Eintragung (Tran- skription) in die öffentlichen vom Grundbuchverwalter geführten Eintra- gungsregister (Transkriptionsregister)". Das Wallis kennt aber keine Einrichtung, welche dem Grundbuch gemäss Art. 48 Abs. 2 SchlTZGB ebenbürtig ist. Die Wirkungen der kantonalen Einrichtungen umfassen nur, "was man die negative, nicht auch was man die positive Rechts- kraft des Grundbuches nennt" (Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., 2015, § 93 N. 9). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 96 ff.) umfassen diese kantonalen Einrichtungen nicht aus- drücklich das Kataster bzw. den Katastereintrag, wie sie in einigen Ge- meinden des Kantons Wallis noch bestehen. Bezüglich der Wirkungen des Katasters hat das Kantonsgericht wiederholt entschieden, dass dem Kataster an sich weder die positive noch die negative Grundbuch- wirkung zukommt (ZWR 1982 S. 217, 1972 S. 99 ff.; Urteil des Kan- tonsgerichts C1 14 117 vom 10. Oktober 2016). Nach dieser Rechtsprechung bildet ein Eintrag im Kataster lediglich ein Indiz für das Eigentumsrecht (vgl. auch Schnyder/Steiner/Murmann/Guntern Volken/Stoffel, Der Notar im Kanton Wallis, 2018, S. 162). 2.3.2 Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, dass der Katasterauszug lediglich ein Indiz darstellt, kann ihr gestützt auf obige Ausführungen gefolgt werden. Sie verkennt jedoch, dass die Vorinstanz sich bei der Beurteilung der Grösse der Miteigentumsanteile nicht ausschliesslich auf den Katasterauszug gestützt hat. Die Vorinstanz hat in E. 4.2 zu- nächst den Inhalt des Katasterauszugs erwähnt und dabei ausdrücklich dargelegt, dass die Katastereinträge zurück auf den Teilungsvertrag vom 30. Mai 1977 gehen. Sie hat damit insbesondere den öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag, der zwischen den Nachkommen der Eheleute D. und E. unter Mitwirkung der Witfrau und Mutter abge- schlossen wurde, in ihre Beurteilung miteinbezogen und darüber ein- gehende Ausführungen gemacht. 2.4 Die Berufungsklägerin führt weiter aus, das Bezirksgericht ver- kenne, dass das strittige Grundstück gemäss der Kulturart zwei Teile umfasse: Zum einen "Scheune & Stall", zum anderen "Zukeller & Stadel". In der Erbteilung vom 30. Mai 1977 hätten die Parteien vereinbart, dass der erste Gebäudeteil "Scheune & Stall" in zwei Teile aufzuteilen sei,
RVJ / ZWR 2022 277 nämlich in einen nördlichen und in einen südlichen Teil. Für diesen Teil sei Miteigentum zu je 1/2 begründet worden. Der zweite Gebäudeteil "Zukeller & Stadel" sei jedoch ihrer Mutter zugeteilt worden. Der Teil "Zukeller und Stadel" sei dementsprechend gerade nicht in Miteigentum zu 1/2 aufgeteilt, andernfalls im Beschrieb ebenfalls eine Aufteilung in zwei Teile vorgenommen worden wäre. Bereits 1977 seien zwei Mitei- gentumsanteile am gesamten Grundstück in unterschiedlicher Grösse geschaffen worden. Es könne nicht der Wille der Vertragsparteien im Jahr 1977 gewesen sein, zwei gleiche grosse Miteigentumsanteile mit der Quote 1/2 und 1/2 entstehen zu lassen. 2.4.1 Die Vorinstanz legt den Teilungsvertrag dahingehend aus, dass einerseits eine Miteigentumsquote festgelegt und dass anderseits eine Nutzungsordnung vereinbart worden sei. Es sei der Mutter der Kläge- rin, nämlich Frau F., und dem Grossvater der Beklagten, nämlich Herrn G., jeweils hälftiges Miteigentum am Grundstück Nr. xxx übertra- gen worden. Sodann seien den einzelnen Miteigentümern im Sinne ei- ner Nutzungsordnung gewisse Gebäudeteile zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden, im Vertrag ausdrücklich als Benutzungsrecht be- zeichnet. Namentlich habe G. das Benutzungsrecht für Scheune-Stall südlicher Teil und F. ein solches für Scheune-Stall nördlicher Teil und Zukeller und Stadel erhalten. Diese Nutzungsordnung habe – selbst wenn die den einzelnen Miteigentümern zur Nutzung zugewiesenen Räumen nicht gleichwertig gewesen seien – keinen Einfluss auf die Mit- eigentumsquoten, ansonsten im Teilungsvertrag nicht ausdrücklich eine solche von je 1/2 festgehalten worden wäre. 2.4.2 Für die Auslegung von Verträgen oder Vertragsbestimmungen ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Par- teien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; subjektive Vertragsausle- gung). Die subjektive Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Lässt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (objektive Vertragsauslegung). Die objektive Ver- tragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertragswortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 144 V 84 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen
278 RVJ / ZWR 2022 auf die Rechtsprechung). Was die Parteien beim Vertragsabschluss ge- wusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage; die tat- sächliche Ermittlung dieses subjektiven Parteiwillens (subjektive Vertragsauslegung) beruht auf Beweiswürdigung. Die Vertragsausle- gung nach dem Vertrauensgrundsatz bildet eine Rechtsfrage (BGE 144 V 84 E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2.4.4 (…) Aus dem Teilungsvertrag ist zunächst ersichtlich, dass die Parzelle Nr. xxx eine Scheune, einen Stall sowie einen Zukeller und Stadel beinhaltet. (…) Des Weiteren ist ein Quotenverhältnis von 1/2 erkennbar. Die Berufungsklägerin stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass sich diese Quotenregelung lediglich auf die Scheune und den Stall beziehen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist jedoch zwischen dem Eigentum und der Benutzungsordnung zu differenzieren. Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Mitei- gentümer (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Die Beteiligung jedes Miteigentümers besteht in einer ideellen, jedoch nach aussen hin nicht in Erscheinung tretenden, Quote. Trotz der quotenmässigen Aufteilung geht das Recht des einzelnen Miteigentümers im Umfang der Quote aber auf die ganze Sache und nicht bloss auf einzelne Teile davon (Sutter-Somm, Eigen- tum und Besitz, SPR V/1, 2. A., 2014, Rz. 152 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf eine Nutzungsordnung ist Art. 647 ZGB einschlägig, wo- nach die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen ab- weichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren können. In einer solchen Nutzungs- und Verwaltungsordnung können die Mitei- gentümer vereinbaren, dass mit dem Miteigentumsanteil ein Vorrecht des einzelnen Miteigentümers verbunden sein soll, einzelne Räume ex- klusiv zu verwalten, zu gebrauchen und zu nutzen (Bundesgerichtsur- teil 5A_11/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4.2; Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. A., 2019, N. 14 zu Art. 647 ZGB mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Teilungsvertrag wird ausdrücklich zwischen Eigentum und Benutzungsrecht unterschieden. So werden im Beschrieb zu- nächst die Parzellennummer sowie die Gebäudeteile (Scheune-Stall, Stadel, Zustellkeller bzw. Scheune + Stall, Stadel,) und anschliessend das entsprechende Nutzungsrecht, im Vertrag eindeutig als "Benut- zungsrecht" bezeichnet, angegeben. Aus dem Umstand, dass der Sta- del und der Zustellkeller alleinig der Berufungsklägerin zur Nutzung zugeteilt wurden und damit keine hälftige Aufteilung wie bei der
RVJ / ZWR 2022 279 Scheune und dem Stall erfolgte, kann nicht abgeleitet werden, dass sich diese Gebäudeteile im Alleineigentum der Berufungsklägerin be- findet. Gleichzeitiges Mit- und Alleineigentum an einer Parzelle ist rechtlich ohnehin nicht möglich. Im Vertrag wurde explizit das Benut- zungsrecht umschrieben, wobei auch der Stadel und der Zustellkeller erwähnt wurden. Dieser klare Wortlaut lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Quotenangabe auf das gesamte Grundstück be- zieht und die räumliche Aufteilung im Sinne einer Nutzungsordnung er- folgte. Es wurde den Miteigentümern damit einzelne Räume zur exklusiven Nutzung zugeordnet. Eine äusserliche Abteilung einer Sa- che im Miteigentum ist denn auch gar nicht möglich (Art. 646 Abs. 1 ZGB). Auch die Berufungsklägerin ihrerseits geht davon aus, dass eine Nutzungsordnung im Sinne von Art. 647 ZGB vereinbart worden sei. In ihren nachfolgenden Ausführungen verkennt sie jedoch, dass eine Nut- zungsordnung über den Miteigentumsanteil nichts aussagt. Zwar sollte die Nutzung dem Miteigentumsanteil entsprechen, jedoch kann umge- kehrt aus einer Nutzung nicht auf einen entsprechenden Miteigen- tumsanteil geschlossen werden, zumal sich die Miteigentumsquote vorliegend eindeutig aus dem Teilungsvertrag ergibt. (…) 2.8 Mithin lässt die Auslegung des Teilungsvertrages vom 30. Mai 1977 aufgrund des klaren Wortlauts keinen anderen Schluss zu, als dass das Eigentum an der Parzelle Nr. xxx im hälftigen Miteigentum steht und die Gebäudeteile (Scheune, Stall, Zustellkeller, Stadel) im Sinne einer Nut- zungsordnung zwischen den Miteigentümer aufgeteilt wurden, zumal Miteigentümer die Sache ohne äusserliche Abteilung im Eigentum ha- ben. Daran vermag auch die aktuelle Nutzung bzw. der Nutzungsab- tausch nichts zu ändern. Die aktenkundigen Katasterauszüge stützen sich denn auch auf diesen Vertrag und indizieren ebenfalls die hälftige Aufteilung des Miteigentums an der Parzelle Nr. xxx. Der Berufungsklä- gerin gelingt es demnach nicht zu beweisen, dass ihr an der Parzelle Nr. xxx ein grösserer Miteigentumsanteil als den Berufungsbeklagten und entsprechend ein grösserer Anteil am Versteigerungserlös zusteht. 2.9 Zusammengefasst haben die Rechtsvorgänger der Prozesspar- teien die Miteigentumsquoten an der strittigen Liegenschaft mit der Mit- unterzeichnung des Teilungsvertrags vom 30. Mai 1977 einvernehmlich auf je 1/2 festgelegt. Dass sie dabei einem Irrtum unterlegen wären, wurde so nicht behauptet, ist nicht bewiesen und nicht anzunehmen. Vorab sind weitere Teilungsunterlagen, in welchen die Erbansprüche der einzelnen Erben sowie deren Abgeltung aufgelistet wären und ein
280 RVJ / ZWR 2022 Mehranspruch der Rechtsvorgängerin der Berufungsklägerin am Streit- objekt hervorginge, nicht aktenkundig. Ferner wurde der damalige Ver- trag unter Beiziehung eines rechtskundigen Notares öffentlich beurkundet, der bei Vereinbarung ungleicher Miteigentumsquoten diese auch ohne weiteres so hätte verurkunden können und müssen. Denn grundsätzlich lässt das Gesetz beliebige, insbesondere auch un- terschiedliche Quoten zu (Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 10 zu Art. 646 ZGB). Der Nachweis einer ungleichmässigen Verteilung der Nutzung genügt nicht als Nachweis ungleicher Anteile (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 4. A., 1966, N. 32 zu Art. 646 ZGB). Die gleichzeitige Begründung von Mit- und Alleineigentum an der gleichen Parzelle, wie dies in der Berufung geltend gemacht wird, lässt sich aus dem Teilungsvertrag nicht ableiten und ist rechtlich ausge- schlossen. Mithin waren im Teilungsvertrag hälftige Miteigentumsquo- ten begründet worden. Diese wurden in der Folge nie abgeändert. Wohl bringt die Berufungsklägerin vor, ihre Rechtsvorgängerin habe münd- lich Boden dazugekauft, diesen zur strittigen Parzelle geschlagen und darauf einen Anbau errichtet, welche Darstellung von Zeugen bestätigt wird. Aus dem Grundbuch bzw. dessen kantonalen Ersatzform ist ein solcher Vorgang, in dessen Zusammenhang sich noch die eine oder andere Rechtsfrage stellen würde, jedoch nicht ersichtlich. Die Rechts- vorgängerin hat es somit in jedem Falle versäumt, in Absprache mit dem zweiten Miteigentümer die Quoten anzupassen, wozu es der öf- fentlichen Beurkundung bedurft hätte (BGE 111 II 26 E. 5; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 32 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 3. A., 2016, N. 11 zu Art. 646 ZGB), und die neue Situation grundbuchrechtlich zu korrigieren. Mithin bestehen bis heute hälftige Miteigentumsquoten der Berufungsklägerin einerseits und der Berufungsbeklagten andererseits. Diese Miteigentumsquoten sind nun aber grundsätzlich massgeblich für die Verteilung des Erlöses aus einer Versteigerung des Grundstücks (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 27 zu Art. 646 ZGB; Brunner/Wichtermann, a.a.O., N. 11 zu Art. 646 ZGB; Graham-Siegenthaler, a.a.O., N. 10 zu Art. 646 ZGB; Domej/Schmidt, in: Bühler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2018, N. 6 zu Art. 651 ZGB). Beizupflichten ist der Berufungsklägerin darin, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 5A_174/2015 vom 14. Oktober 2015 (insbesondere
RVJ / ZWR 2022 281 E. 7.3, 7.4 und 8) eine Verteilung des Steigerungserlöses in Abwei- chung von den formellen Miteigentumsquoten zwecks Ausgleichs über den Anteil hinaus bezahlter Investitionen, Kosten und Lasten nicht aus- schloss. Infolge Zurückweisung an das kantonale Gericht zur Beurtei- lung im Sinne der Erwägungen musste es sich materiell damit jedoch nicht weiter befassen, so dass die Voraussetzungen für ein Abweichen von der quotenmässigen Verteilung bzw. für die Berücksichtigung ein- seitig getätigter Investitionen (vgl. dazu auch Art. 647 Abs. 2 sowie Art. 647a bis 647e ZGB) höchstgerichtlich nicht beurteilt worden sind. Jede von den formellen Miteigentumsquoten abweichende Verteilung des Versteigerungserlöses würde nach den allgemeinen Verfahrens- grundsätzen voraussetzen, dass die klagende Partei die dafür nötigen Behauptungen rechtzeitig und substantiiert in das Verfahren einge- bracht sowie bewiesen hat. Mit dem Verzicht auf eine Expertise ist nun aber in betragsmässiger Hinsicht nicht erstellt, welche Mehrinvestitio- nen die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin mit dem mündlichen Hinzukauf von Boden, dessen Vereinigung mit der Ur- sprungsparzelle sowie dessen Überbauung, oder durch den Teilausbau der oberen Stockwerke im Vergleich zu den Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvorgänger durch den Teilausbau des Erdgeschosses ge- tätigt hätten. Bereits deshalb fehlt es an der Grundlage, um der Beru- fungsklägerin einen grösseren Teil am Versteigerungserlös zu- zuweisen und insbesondere um diesen bemessen zu können. Es darf deshalb offenbleiben, ob die Berufungsklägerin erstinstanzlich in ihren Rechtsschriften die erforderlichen Tatsachenbehauptungen in substan- tiierter Form aufgestellt hat. In ihrer Berufung stört sie sich daran, dass das Bezirksgericht ausgeführt hat, dass die Klägerin erstmals in ihrer Replik vom Eintrag abweichende Miteigentumsquoten thematisiert hatte. Es mag wohl sein, dass die Miteigentumsquoten unter den Mitei- gentümern schon zuvor strittig und Hauptgrund für die Klageeinrei- chung waren. Aus der Klage selbst und den darin enthaltenen Rechtsbegehren ergibt sich dies jedoch keineswegs. In jedem Falle kann der Berufungsklägerin ohne betragsmässigen Nachweis entspre- chend behaupteter Mehrinvestitionen weder ein über ihre Miteigen- tumsquote hinausgehender Anteil am Versteigerungserlös noch Ersatz gestützt auf Art. 649 Abs. 2 ZGB zugesprochen werden. (…)